Die Haftung für einen Verkehrsunfall während der Arbeitszeit ist unterschiedlich geregelt. Es gibt die Möglichkeit das der Arbeitnehmer nur leicht fahrlässig gehandelt hat oder ein fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers am Verkehrsunfall vorliegt. Wenn das Kraftfahrzeug ohne Verschulden des Arbeitnehmers beschädigt wird, dann haftet er nicht dafür. Dasselbe ist der Fall bei nur leichter Fahrlässigkeit. Auch hier haftet der Arbeitnehmer nicht für sein Verhalten. Ob es nun auch wirklich nur leicht fahrlässig war was ein Arbeitnehmer sich im Verkehr geleistet hat entscheidet in diesem Fall ein zuständiges Gericht und die Rechtssprechung. Es gibt noch die Möglichkeit der mittleren Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers. Hierbei werden die entstandenen Schäden auf den Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig aufgeteilt, Die Aufteilung hängt davon ab wie der Arbeitnehmer sich in der Vergangenheit im Straßenverkehr verhalten hat und wieviel der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit verdient. Es ist auch wichtig zu prüfen ob der Schaden versicherbar ist. Der Arbeitnehmer wird im nun folgenden so behandelt als habe er eine seinem Entgelt entsprechende Versicherung abgeschlossen.
Die Verantwortung des Arbeitnehmers ist nun in den meisten Fällen auf eine Selbstbeteiligung eingeschränkt. Zu guter letzt gibt es da noch die Möglichkeit der groben Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers. Verursacht der Arbeitnehmer den Schaden am Dienstfahrzeug vorsätzlich oder baut einen Verkehrsunfall wird er wegen Grobfahrlässigkeit verurteilt und muss für die Schäden an den Fahrzeugen in vollem Umfang aufkommen. Das heisst er hat den vollen Kostenumfang der Reperaturen zu ersetzen. Ihm wird der Haftungsanspruch erleichtert wenn er einfach zu wenig verdient um den Schaden zu begleichen und wenn seine Existenz dadurch bedroht ist.
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- verhalten bei einem verkehrsunfall während der arbeitszeit